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Aktuelle Rechtsprechungen

Zum 01.01.2024 hat sich die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt geändert.

Die Düsseldorfer Tabelle dient der Bestimmung der konkreten Höhe des zu bezahlen Kindesunterhaltes. Die Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhaltes ist abhängig vom Alter des Unterhaltsberechtigten Kindes sowie von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils/ der Eltern.

Die Vorschläge für eine Reform des Kindesunterhalts beziehen sich auf den Fall, dass beide Elternteile wesentliche Betreuungsleistungen erbringen, ohne sich die Betreuung exakt hälftig zu teilen. In solchen Fällen sollen die Unterhaltslasten fairer verteilt werden. Es soll erstmals klar geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Betreuungsleistung des mitbetreuenden Elternteils zur Senkung der Unterhaltslast führen kann. Für die anderen Betreuungskonstellationen soll sich an der Verteilung der Unterhaltslasten nichts ändern. Alleinerziehende, die sich allein oder fast allein um ihr Kind kümmern, sind von den Vorschlägen nicht betroffen (sog. Residenzmodell). Auch für Eltern, die sich die Betreuung exakt hälftig teilen (sog. symmetrisches Wechselmodell) ändert sich nichts an der Verteilung der Unterhaltslasten. Hier gibt es bereits praktikable Lösungen. Auf das asymmetrische Betreuungsmodell ist das geltende Unterhaltungsrecht hingegen unzureichend eingestellt. Für die Unterhaltsverpflichtung des mitbetreuenden Elternteils macht es derzeit oft keinen Unterschied, dass er spürbare Betreuungsleistungen erbringt. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit ist nachteilig für alle Beteiligten; denn sie trägt zur Streitanfälligkeit des Unterhaltsrechts bei.

Um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im symmetrischen Wechselmodell zu erleichtern, wird für diese Konstellationen eine neue Vertretungsregel vorgeschlagen. Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können. Das bisher erforderliche vorgeschaltete Sorgerechtsverfahren würde dann nicht mehr erforderlich sein.

Betreuungsunterhalt ist der Unterhalt, den ein Elternteil dem anderen Elternteil zu erbringen hat, der wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduzieren muss. Das geltende Recht behandelt getrenntlebende Eltern beim Betreuungsunterhalt unterschiedlich – je nachdem, ob sie vor der Trennung verheiratet waren oder nicht. Bei vormals verheirateten Eltern richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils auch danach, wie viel der nichtbetreuende Elternteil verdient. Bei Eltern, die nicht verheiratet waren, kommt es allein auf das Einkommen des betreuenden Elternteils an. Die Folge: Ein Elternteil, das vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem anderen Elternteil zusammengelebt und vom höheren Einkommen des Vaters profitiert hat, muss nach der Trennung eine abrupte Verschlechterung seines Lebensstandards fürchten.

Entgegen vieler Bedenken setzt sich die hybride Videoverhandlung, also die Verhandlung unter Zuschaltung von einem oder mehreren Beteiligten mittels Videokonferenzsoftware, in Familiensachen als Alternative zur reinen Präsenzverhandlung mittlerweile zunehmend durch.

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023 – 2 UF 212/22:

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen sich verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine solche Verpflichtung bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Die Ehegatten können die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch Vereinbarung wirksam abbedingen.

BGH, Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22:

Der Schutz der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Ehescheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit generell als unzulässig anzusehen.

Der BGH betont, dass im Rahmen der Teilungsversteigerung keine familienrechtlichen Spezialvorschriften zu berücksichtigen sind.

Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiellrechtlichen Einwendungen und vollstreckungsschützenden Vorschriften gewahrt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2022 – BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 472/20:

Die Entscheidung über die Vornahme von Impfungen bei entwicklungsbedingt noch nicht selbst entscheidungsfähigen Kindern ist ein wesentliches Element der elterlichen Gesundheitssorge und fällt in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zuwenden, als sie es Kraft ihres Selbstbestimmungsrechtes über ihre eigene körperliche Integrität wären.

In sorgerechtlichen Streitigkeiten hatte der BGH bereits entschieden, dass Schutzimpfungen von der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung erfasst sind. Eltern müssen eine gemeinsame Entscheidung treffen und können bei einem Dissens das Familiengericht anrufen. Der BGH hat dabei, soweit keine individuellen Risiken beim betroffenen Kind bestehen, darauf abgestellt, dass die Durchführung der von der STIKO empfohlenen Impfungen für das Kindeswohl regelmäßig am besten sind, sodass dem insoweit impfwilligen Elternteil die Entscheidung über die Durchsetzung der Impfung zu übertragen ist.

Das BVerfG stützt diese Rechtsprechung, betont jedoch zudem, die Bedeutung des Kindeswillens und deutet sogar an, dass die Gesundheitssorge ihren verfassungsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dort verlieren könnte, wo das Kind eigenständig entscheiden kann. Damit stärkt es die Bedeutung des Kindeswillens im Rahmen der Kindeswohlprüfungen, insbesondere wenn es um medizinische Eingriffe geht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2021 – 3 UF 36/21:

Hat der verheiratetet bzw. geschiedene Unterhaltsberechtigte nach der Trennung eine neue Partnerschaft, die bereits länger besteht (ca. 1-3 Jahre) oder anderweitig als verfestigt (eheähnlich) gilt, kann der Unterhalt verwirkt sein. Der Annahme einer die Verwirkung begründenden verfestigten Lebenspartnerschaft vor Ablauf einer Beziehungsdauer von drei Jahren kann entgegenstehen, dass die Unterhaltsberechtigte und ihr Partner erheblichen Anfeindungen des Unterhaltsverpflichteten ausgesetzt sind, die die Beziehung belasten und zu einer zunächst distanzierten Beziehungsaufnahme geführt haben.

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